BGH: Kein Abzug von Abschlusskosten bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

BGH Urteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14):   Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenver­sicherungsverträgen zu befassen, in denen die Versicherungsnehmer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt hatten.   Der Fall: Die Kläger hatten bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 bzw. im Jahr

Lebensversicherung: BGH zum Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 103/15:   Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.   Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. April 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit dem Versicherungsschein. Von April 1998 bis Mai 2008 zahlte er Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9.356,18 €.