Über uns
Erfahrene Anwälte
Bei Gründung unserer Sozietät und Einzug in die Kanzleiräume in der Münchstraße 9 (am Pompejanum) im Jahr 2015 konnten wir bereits auf mehr als 15 Jahre forensischer Tätigkeit als Mitarbeiter und Partner verschiedener renommierter Aschaffenburger Anwaltskanzleien zurückblicken. Seither haben uns Mandanten in tausenden Verfahren, vorwiegend im Zivil-, Arbeits-, Steuer- und Steuerstrafrecht, ihr Vertrauen geschenkt. Geblieben sind auch nach dieser langjährigen beruflichen Tätigkeit unser Anspruch und unsere große Leidenschaft, diesem – Ihrem – Vertrauen in jedem einzelnen Mandat gerecht zu werden.
Persönlich, flexibel und engagiert
Wir verstehen uns als modernes Dienstleistungsunternehmen und bieten Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte, flexible, engagierte und persönliche Begleitung bei der Lösung Ihrer Rechtsprobleme. Kurzfristige Kontaktmöglichkeiten, auf Wunsch auch per Videokonferenz, und eine transparente und zielorientierte Arbeitsweise, sowie eine kontinuierliche Fortbildung sind für uns selbstverständlich.
Die Kosten im Blick
Auch die Wirtschaftlichkeit unserer Tätigkeit für Sie ist uns ein großes Anliegen, d.h. wir informieren Sie von Anfang an über die auf Sie zukommenden Kosten, die Möglichkeit einer Erstattung von dritter Seite, etwa einer bestehenden Rechtsschutzversicherung, und planen mit Ihnen die jeweils angezeigten Handlungsschritte unter Berücksichtigung Ihres Kosten-Nutzen-Verhältnisses.
Fachanwälte, aber nicht nur
Auf den Gebieten Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Steuerrecht hat uns die Rechtsanwaltskammer durch die Verleihung des Titels „Fachanwalt“ die besondere Qualifikation und Erfahrung bescheinigt. Außerdem sind wir bereits seit Langem schwerpunktmäßig auf weiteren Rechtsgebieten tätig, wie z.B. Wohnungseigentumsrecht, Steuerstrafrecht und Verkehrsunfallabwicklungen. Informieren Sie sich hierzu gerne näher unter „Portfolio“.
Kooperationspartner
Unser Kooperationspartner Steuerberater Wolfgang Rücker steht Ihnen mit seinem Team unter gleicher Adresse als Ansprechpartner in allen Fragen der steuerlichen Beratung, Lohn- und Finanzbuchhaltung zur Verfügung. Nutzen Sie für weitere Informationen den Link auf www.wr-steuer.de.
Wir. Für Sie. Am Pompejanum.
Team
Aktuelle Themen
BGH zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen
BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13 Der u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten "bei Bauwerken" geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, Anwendung findet. Der Fall: Die Klägerin betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. Sie beauftragte 2004 die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Tennishalle.
BGH zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf Gutachtenbasis
BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 426/14 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer "freien" Werkstatt verweisen lassen muss. Der Fall: In dem Rechtsstreit begehrt der Kläger, der seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren ließ, von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dabei legt
BGH: Kein Abzug von Abschlusskosten bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
BGH Urteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14): Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zu befassen, in denen die Versicherungsnehmer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt hatten. Der Fall: Die Kläger hatten bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich
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Allgemeine Vollmacht
Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Strafprozessvollmacht für Herrn Rechtsanwalt Ralf Neidhardt
Vereinbarungen und Hinweise zur Mandatsbearbeitung
NK Recht – Unfallfragebogen
Strafprozessvollmacht für Herrn Rechtsanwalt Matthias Kolb
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