BGH zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen
BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13 Der u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten "bei Bauwerken" geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, Anwendung findet. Der Fall: Die Klägerin betreibt