BAG, Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13:
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel gekürzt werden kann, setzt nach der jetzigen Entscheidung des BAG voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub (als Anspruch auf bezahlte Freistellung) noch besteht. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
Damit entwickelt das BAG seine Rechtsprechung nach der vollständigen Aufgabe der sogenannten Surrogatstheorie fort, auf der die bisherige BAG-Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis beruhte. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
Für Arbeitgeber kann sich diese Rechtsprechung bei Nichtbeachtung als eine „teure Kröte“ bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen am Ende der Elternzeit erweisen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 31/15 vom 19.05.2015