Arbeitsrecht

Arbeitsvertragliche Beziehungen sind häufig geprägt von sehr unterschiedlichen Vorstellungen der Vertragspartner von Gerechtigkeit. Neben der eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es bei Streitigkeiten oder Gestaltungen für die strategische Ausrichtung wichtig, auch die Interessen und Risiken des jeweils anderen Vertragspartners einzuschätzen. Rechtsanwalt Ralf Neidhardt berät und vertritt überregional mit Schwerpunkt auf der Region Bayerischer Untermain und Rhein-Main seit mehr als 25 Jahren Arbeitgeber (meist kleine bis mittelgroße mittelständische Unternehmen), Arbeitnehmer und Betriebsräte bei Gestaltungen und Rechtsstreitigkeiten, sowohl im Bereich des Individualarbeitsrechts als auch der Arbeitnehmermitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Seine Tätigkeit reicht von der Bearbeitung einzelner arbeitsrechtlicher Problemstellungen (z.B. Kündigungsschutzklagen) über die ständige beratende Begleitung von Unternehmen bis hin zur umfassenden Betreuung des arbeitsrechtlichen Bereichs bei Betriebsänderungen und Unternehmensinsolvenzen.

  • Gestaltung von Arbeitsverträgen
  • Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen im laufenden Arbeitsverhältnis wie Arbeitsvergütung, Sonderzahlungen, Urlaub, Schadenersatzansprüche
  • Lösung von Problemen rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Aufhebungsvertrag, Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Zeugnis)
  • Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten
  • Verhandlungen bzgl. Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen

Rechtsanwalt Ralf Neidhardt

Bundesarbeitsgericht zur Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

BAG, Urteil vom 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13:   Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel gekürzt werden kann,

Bundesarbeitsgericht zu Mindestlohnanspruch für Feiertage, Krankheitszeiten und Urlaub

BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 191/14:   Arbeitgeber müssen einen tariflichen Mindestlohn nicht nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zahlen, sondern auch für Feiertage, Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und im Rahmen der Urlaubsabgeltung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf den Mindestlohn für pädagogisches Personal nach der auf Grundlage

zurück